Schon wartet eine erste Teilrevision VVEA: Das Verehmlassungsverfahren bis 21.6.2019 ist eben gestartet worden: Das BAFU lädt zur Vernehmlassung zur ersten Teilrevision der VVEA ein:
Am 1. Januar 2016 ist die neue Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; VVEA; SR 814.600) in Kraft getreten. Der strategische Ansatz der Abfallverordnung ist die Betrachtung der Abfälle als Rohstoffquelle und damit auch als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf.
Der Vollzug dieser neuen Verordnung wirft aber auch Fragen auf und stellt die Behörden vor verschiedene Herausforderungen. Zur Unterstützung erarbeitet das Bundesamt für Umwelt (BAFU)zusammen mit den Kantonen, Branchenverbänden der Wirtschaft sowie anderen Bundesämtern eine modular aufgebaute Vollzugshilfe à Im Laufe dieser Arbeiten erschienen Revisionswünsche, die nun in die vorliegende Revision aufgenommen wurden:
Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:
– Die Definition von Siedlungsabfällenbetreffend öffentliche Verwaltung wird ergänzt (Art. 3 Bst. a)
– Die Bestimmungen zum Zwischenlager werden geändert, um die bestehende Regulierung zu vereinfachenund Klarheit zu schaffen (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e,Art. 29 und 30).
– Die Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen wirderhöht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b).
– Die Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltung werden ergänzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).
– Die Verwertung von schwach verschmutztem Aushub
– und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde, wird präzisiert (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).
– Bei schwach verschmutztem Aushub
– und Ausbruchmaterial wirddie Behandlung neben dem belasteten Standort zugelassen (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).
– Der Widerspruch beim Begriff Verwertung zwischen Artikel 19 und Artikel 24 sowie Anhang 4 Ziffer 1 wird bereinigt (Art. 19 Abs. 3).
– Die Anforderungen an die thermische Behandlung von Sonderabfällen mit organischen gebundenen Halogenen werden geändert, damit eine Abweichung von 1000°C über 2 Sekunden zulassen kann (Art. 32 Abs. 2 Bst. c).
– Die Anforderungen an die thermische Behandlung von flüssigen Abfällen mit tiefem Flammpunkt werden geändert. Der Flammpunkt wirdvon 55°C auf 60° erhöht (Art. 32 Abs. 2 Bst. d).
– Der Grenzwertfür Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterial für die Herstellung von Zement verwendet werden, wird von 3 mg/kg auf 10mg/kg angehoben (Anhang 4 Ziffer 1.1.).
– Der Widerspruch zwischen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 4 Ziffer 1 in Bezug aufdie Verwendung von geogen belastetem Aushub
– und Ausbruchmaterial zur Herstellung von Zementklinkerwirdbeseitigt(Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5