Die mit KVA-Schlackenanteilen vermischten Abfälle, welche mit Sondermüll der chemischen Industrie abgelagert wurden, sind übermässig durch Schwermetalle und organische Schadstoffe verunreinigt und hielten die Grenzwerte für schlackenähnliche Stoffe gemäss der TVA als auch den vom BAFU festgelegten Anilin-Grenzwert nicht ein. 45000t SMDK-Material seien daher nicht TVA-konform erfolgt.
Ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer «Vertretbarkeit» bestand nicht: Die Entsorgung von Abfällen auf Deponien ist nur unter Beachtung der Anforderungen der TVA gesetzeskonform. Das Material erfüllte die Voraussetzung der TVA für die Ablagerung auf einer Schlackendeponie nicht und durfte deshalb dort nicht entsorgt werden:
Diesbezüglich belässt die TVA der Vollzugsbehörde keinen Entscheidspielraum. Das deponierte Material erfüllte zudem die Anforderungen der Ablagerungsbewilligung des AWEL vom 3. Oktober 2012 nicht. Diese war an die Bedingung geknüpft, dass alle abzulagernden Chargen die SMDK-spezifischen Reaktorgrenzwerte einhielten; bei einer gemessenen Überschreitung dieser Werte hätte jeweils die Zuweisung zur thermischen Behandlung im Ausland als mögliche, effiziente und umweltverträgliche Lösung erfolgen müssen. Der Grenzwert für Anilin sei aber teilweise deutlich überschritten gewesen.
Die streitige Entsorgung von 45 000 t SMDK-Material war insgesamt nicht TVA-konform erfolgt: Ob schulhaft oder pflichtwidrig erfolgt, sei hier unerheblich: Denn die Abgeltungsberechtigung knüpfe an die objektive Rechtmässigkeit der Entsorgung an und eine Kürzung setze kein pflichtwidriges oder gar schuldhaftes Verhalten voraus.
Bundesgericht, Urteil vom 7. Januar 2019, 1C_191/2018