Die VeVA soll gemäss Art. 1 Abs. 1 sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Unter geeigneten Entsorgungsunternehmen sind solche Unternehmen zu verstehen, die in der Lage sind, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle wird mittels eines Kontrollverfahrens gewährleistet, das die Identifikation und Kennzeichnung der Abfälle, die Verwendung von Begleitscheinen sowie die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen umfasst.
Der Ergebnisbericht des BafU zur kürzlich durchgeführten Anhörung für eine Teilrevision der VeVA liegt vor. Das BafU rechtfertigt die laufende Intensivierung der Vorschriftsdichte damit, dass sich die Rechtssetzung heute an den Zielen des Leitbildes. des Basler Übereinkommens orientiere (EU). Das neue Kontrollkonzept sei nicht gänzlich neu. Für andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht gelten die gleichen administrativen Anforderungen wie für Sonderabfälle. Es seien somit nur minimale Anpassungen an Software und Formulare nötig. In der Praxis ändere sich somit wenig.
Für die Beurteilung, ob Abfälle „gefährliche Stoffe enthalten“ soll geprüft werden, ob sie die Reaktorwerte einhalten oder allenfalls anderer gefährliche Eigenschaften aufweisen. Ist dies nicht der Fall, enthalten sie keine gefährlichen Stoffe und sind nicht als Sonderabfall zu klassieren. Mineralische Abfälle mit Reaktorqualität sind deshalb in der Regel weder Sonderabfälle noch andere kontrollpflichtige Abfälle. „In der revidierten Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen werden lediglich drei Abfallarten mit Reaktorqualität (Bodenaushub, Aushub, Gleisaushub) als andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht bezeichnet, weil für deren umweltverträgliche Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erfordert“.
Quelle: BafU Ergebnisbericht