Mit Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung Anfang 2016 müssen Baubewilligungsgesuche Auskunft geben über die anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung sowie deren Entsorgung. Die Bauherrschaft muss im Baubewilligungsgesuch dokumentieren, welche Arten, Qualitäten und Mengen von Bauabfällen zu erwarten sind.
Diese Regelung gilt, wenn
– beim Bauvorhaben mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle entstehen oder
– zu erwarten ist, dass sie mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind.
Die bereits jetzt geltende Übergangslösung (Beurteilung der Entsorgungskonzepte durch die Gemeindebehörde) soll 2018 durch die Private Kontrolle abgelöst werden. Der Kanton Zürich hat – basierend auf dem Richtlinienentwurf «Umgang mit schadstoffhaltigen Bauabfällen aus Instandsetzungs-, Umbau- und Rückbauvorhaben» – begonnen, einheitliche Standards für das Umsetzen von Art. 16 VVEA zu entwickeln. –> Weiterführende Links.