Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) erfuhr am 26. September 2014 folgende Änderungen des Art. 32 e USG:
Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern bzw. wenn die Verwertung solcher Abfälle ungenügend ist (Abs.1 bis).
Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Es werden maximale Abgabesätze festgehalten (Abs. 2). Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von Massnahmen wie Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind (Abs. 3).
Die letztere, gleichzeitig bis 1.2.2001 verlängerte (!) Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte hat Folgen betreffend den Abgeltungen aus dem VASA-Fonds bei Sanierungen etc.: Dies wird zusätzliche Kosten zulasten des VASA-Fonds in Höhe von rund 60 Millionen Franken verursachen. Die vom Bund ausbezahlten VASA-Abgeltungen dürften sich auf insgesamt 1,1 Milliarden Franken belaufen. Die durch die Fristverlängerung entstehenden Zusatzkosten fallen gemäss Bundesrat „somit kaum ins Gewicht“, da sie auf mehrere Jahre verteilt anfallen. Da der Fonds durch eine Abgabe auf in Deponien abgelagerten Abfällen gespiesen wird, haben die Zusatzkosten keinen Einfluss auf den Bundeshaushalt: – Aber wohl auf die privaten Deponiebetriebe!