Die bestehende Verordnung, beruhend auf dem Abfallgesetz aus dem Jahre 1994 (!) und selbst stammend aus dem Jahr 2000, ist veraltet: Und zwar hinsichtlich der Grundlagen wie auch der tatsächlichen Verhältnisse:
Rechtlich ist inzwischen auf Bundesebene die TVA zur VVEA mutiert; diese definiert – im Vergleich zur TVA – neue Abfallarten und Deponietypen, die in der Deponienachsorgeverordnung nicht berücksichtigt sind; weiter werden in der VVEA Anforderungen an die Nachsorge definiert. Zudem wurden seit dem Jahr 2000 zusätzliche elf Deponiestandorte festgelegt; mit dem wachsenden Deponievolumen steigt auch das Risiko, wie die Baudirektion im Bericht zur Vernehmlassung darlegt: Grössere Ereignisse, die einen Teil- oder gar einen Totalaushub einer Deponie bedingten, könnten nach Ansicht der Baudirektion nicht (mehr) finanziert werden.
Deshalb wird u.a. vorgesehen, dass die bisherige betragsmässige Beschränkung des Deponiefonds aufgehoben wird; eine Beschränkung, welche damals, im Jahr 2000, ein zentrales Anliegen der IGEZ bildete. Dies führt dazu, dass heute zudem auch die zu leistenden Abgaben angepasst (erhöht) werden sollen.
Überdies ist – wichtig – vorgesehen, dass in diesen Deponiefonds neue Objekte aufgenommen werden sollen: So genannte «altrechtlich bewilligte Industrie-Deponien»: Es handelt sich dabei um im Kataster der belasteten Standorte verzeichnete Verdachtsflächen resp. «Ablagerungsstandorte», die «nicht sanierungsbedürftig» sind (oder bereits saniert wurden): Zu fordern wäre für eine Aufnahmefähigkeit zumindest, dass solche Standorte nachsorge- und risikomässig nicht nur eine «Vergleichbarkeit», sondern eine Gleichwertigkeit zu den VVEA-/neurechtlich bewilligten Deponien nachweisen. Denn eine Belastung des Fonds mit nicht nur unterschiedlichen Risiko-Strukturen, sondern auch erhöhtem Risiko ist zu vermeiden: Acuh wenn Solches der Minimierung eines Sanierungs-Ausfallkosten-Risiko des Staates dienen sollte.
Die Unterlagen der beantragten Revision können Sie im Internet beziehen: Einfach «DeNaV» in das Suchfeld eingeben.
https://www.zh.ch/internet/de/aktuell/vernehmlassungen/info.html
Die Mitglieder der IGEZ resp. die entsprechenden Betriebe und Deponien können sich nicht nur direkt vernehmen lassen (Frist bis 15.2.2019), sondern auch (zusätzlich) der IGEZ gegenüber Stellung nehmen (bitte bis 15.12.2018); diese wird die gemeinsamen Interessen ihrer angeschlossenen Betriebe und deren Eigner mit einer eigenen Stellungnahme wahren.
Mail-Adresse: igez(at)bauanwalt.ch