Stellungnahme der IGEZ zur PFAS‑Regulierung und zum Vorrang der Vermeidung an der Quelle

Stellungnahme der IGEZ zur PFAS‑Regulierung und zum Vorrang der Vermeidung an der Quelle

1. Ausgangslage

Die geplante Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Regulierung von PFAS fokussiert primär auf die Behandlung und Ablagerung PFAS‑haltiger Abfälle. Die IGEZ begrüsst diese Initiative, weist jedoch darauf hin, dass eine ausschliesslich ablagerungsbezogene Regulierung den bundesrechtlichen Vorgaben zur Emissionsvermeidung nicht genügt und die Verantwortung einseitig auf die Abfallwirtschaft verlagert. PFAS‑Einträge entstehen überwiegend vor der Abfallphase – durch Herstellung, Import, Inverkehrbringen und Verwendung PFAS‑haltiger Produkte.

Eine kohärente Regulierung muss daher den gesamten Stofflebenszyklus berücksichtigen.

2. Bundesrechtlicher Vorrang der Vermeidung an der Quelle

Umweltschutzgesetz (USG): Art. 11 Abs. 2 USG verpflichtet dazu, Einwirkungen an der Quelle zu begrenzen. Dieser Grundsatz ist verbindlich und gilt für alle Umweltbereiche.

Chemikaliengesetz (ChemG) / Chemikalienverordnung (ChemV): Das Chemikalienrecht verfolgt einen präventiven Ansatz: Minimierung von Risiken, Regulierung des Inverkehrbringens und Imports, Möglichkeit von Stoffverboten. Gefährliche Stoffe sollen möglichst gar nicht in Verkehr gelangen.

Abfallrecht (VVEA): Art. 3 und 4 VVEA verlangen die Vermeidung von Abfällen und die Reduktion von Belastungen an der Quelle. Die Abfallwirtschaft ist damit nicht primärer Ort der Problemlösung, sondern Auffangsystem für unvermeidbare Reststoffe.

3. Bedeutung für PFAS

PFAS sind persistent, mobil, toxisch und kaum abbaubar. Damit fallen sie klar unter die „schädlichen Einwirkungen“ des USG. Der Vorrang der Vermeidung an der Quelle gilt vollumfänglich. Eine Regulierung, die sich primär auf die Abfallphase konzentriert, ist systemwidrig, weil PFAS‑Einträge überwiegend upstream entstehen, downstream kaum entfernt werden können und PFAS‑haltige Abfälle Folge upstream‑Einträge sind.

4. Verpflichtet der Vorrang der Vermeidung den Bund zu einem gleichzeitigen Eingreifen upstream und downstream?

Rechtlich besteht ein Ermessensspielraum: Der Bund muss nicht zwingend gleichzeitig upstream (Import, Produkte) und downstream (Abfall) regulieren. Materiell verpflichtet der Vorrang der Vermeidung jedoch zu upstream‑Massnahmen, wenn downstream‑Massnahmen allein nicht genügen – was bei PFAS fachlich unbestritten ist.

Eine ausschliesslich ablagerungsbezogene Vollzugshilfe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

5. Anforderungen an eine kohärente PFAS‑Regulierung

Die IGEZ fordert, dass die Vollzugshilfe:

  • den Vorrang der Vermeidung an der Quelle explizit berücksichtigt,
  • den gesamten Stofflebenszyklus einbezieht (Import, Inverkehrbringen, industrielle Verwendung, Produktdesign),
  • die Abfallwirtschaft nicht zum alleinigen Problemlöser macht,
  • eine Roadmap für upstream‑Massnahmen enthält (Stoffverbote, Produktanforderungen, Importregulierung, Branchenvereinbarungen).

6. Schlussfolgerung

Der bundesrechtliche Vorrang der Vermeidung an der Quelle verpflichtet den Bund dazu, PFAS‑Einträge primär dort zu adressieren, wo sie entstehen.

Eine ausschliesslich ablagerungsbezogene Vollzugshilfe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zu einer systemwidrigen Belastung der Abfallwirtschaft. Eine kohärente PFAS‑Regulierung muss upstream‑Massnahmen vorsehen oder zumindest verbindlich ankündigen.

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