Für die Abdeckung einer Inertstoffdeponie darf nur nachweislich unverschmutztes Material verwendet werden: Das gesamte für die Rekultivierung verwendete Material muss den Grenzwert einhalten: Eine rechnerische Vermischung der Elemente zur Einhaltung eines Durchschnittswertes lässt das Vermischungsverbot nicht zu:
Bundesgericht Urteil vom 20. Juli 2015, 1C_467_2014_Abfallrecht